2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des in Mittäterschaft begangenen (vollendeten) Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt. Sie erwog nach Würdigung der Beweise (Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____), dass der Beschuldigte am 11. März 2022 zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter nach Q._____ gefahren sei. Beim Fahrradgeschäft «B._____» hätten der Beschuldigte und der unbekannte Mittäter die Eingangstüre kontrolliert. Der unbekannte Mittäter habe mit einem Brecheisen die Türe aufgewuchtet, wodurch diese beschädigt worden sei.