Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die dafür ausgesprochene Busse, die Anordnungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die Höhe der der amtlichen Verteidigerin erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese Punkte nicht zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).