1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, wegen blosser Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt zu werden. Damit einhergehend sei nicht auf eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe zu erkennen und vom Vollzug der Widerrufsstrafe sei abzusehen. Schliesslich sei keine Landesverweisung auszusprechen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.