Sodann sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Auf Antrag des Beschuldigten und im Einverständnis der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 17. März 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte am 14. April 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein. -5- 3.4. Mit schriftlicher Berufungsantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Der Beschuldigte hielt mit seiner Stellungnahme am 23. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: