3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei anstelle der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch und Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, zu bestrafen. Vom Widerruf des gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen und stattdessen die Probezeit auf 3 Jahre zu verlängern.