4. 4.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Mai 2021 für 60 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 4.2. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 6'000.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Verwertung oder Vernichtung übergeben: - 1 Schraubenzieher - 1 Paar Handschuhe