1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 bis 3 der erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3-