7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'226.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 524.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 32 - 7.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 366.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)