6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 284.50 zur Hälfte und zwar im Betrag von gerundet Fr. 2'200.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'837.55 (inkl. Anklagegebühr von 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.