3.2. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.