5.3. 5.3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im Hinblick darauf, dass der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, - 30 - sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'837.55 vom Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).