5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichten Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung aus der Staatskasse entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % ist darauf hinzuweisen, dass dieser Steuersatz lediglich für Aufwände ab dem 1. Januar 2024 Berücksichtigung findet. Für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 findet hingegen noch der (alte) Mehrwertsteuersatz von 7.7 % Anwendung.