5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf den Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).