3.4. 3.4.1. Der eritreische Beschuldigte ist am tt.mm.1988 in Keren (Eritrea) geboren (VA act. 511). Er ist im Jahr 2014 illegal in die Schweiz eingereist (VA act. 511; MIKA-Akten, S. 7). Am 19. August 2016 wurde dem Beschuldigten Asyl gewährt und er wurde als Flüchtling anerkannt (MIKA-Akten, S. 24). Ihm wurde die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Er lebt damit seit rund 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.