2.11. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) – abweichend von der Vorinstanz – auf 10 Tage festzusetzen. 2.12. Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für eine Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.