Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt, zumal sich die Täterkomponente neutral (vgl. unten) auswirkt – (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert wer-