2.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre für den Raufhandel gemäss Art. 133 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen oder es wäre – wenn die Schwere des Verschuldens dies noch zuliesse und eine Geldstrafe nicht unzweckmässig wäre, was an dieser Stelle offen bleiben kann – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.