22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung von A._____ nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat im Zusammenwirken mit D._____ und B._____ alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der - 21 -