Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] für die vollendete schwere Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Hirnschädigung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen wäre. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB).