nicht vorgebracht. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus der Auseinandersetzung rauszuhalten oder klar zu distanzieren und damit die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das den Beschuldigten treffende Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).