Auch wenn der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit A._____ nicht von Anfang gesucht hatte und die Situation zunehmend eskaliert ist, verfügte er hinsichtlich der Schläge und Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden A._____ über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ihm wäre es durchaus möglich gewesen, sich aus der Auseinandersetzung mit A._____ rauszuhalten oder diese zu beenden, zumal er sich zusammen mit D._____ und B._____ in einer überlegenen Mehrheit befand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nur unter dem Druck der Mitbeschuldigten D._____ und B._____ oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Dies wird im Übrigen auch