Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ging allerdings nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).