voller Kenntnis der Sachlage bewusst zusammengewirkt und schliesslich auf den Kopf des am Boden fixierten und somit weitgehend wehrlosen A._____ mehrfach und mit erheblicher Intensität eingeschlagen und eingetreten haben. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ging allerdings nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt.