Auch wenn es dabei nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist, hätten dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge aufgrund der Vielzahl, der Intensität und der Ausführung der Fusstritte und Faustschläge schwerwiegende Schädel-Hirn-Verletzungen eintreten können (siehe dazu oben). Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre somit hinsichtlich des vollendeten Delikts von einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Schädigung des Hirns und damit einer sehr schweren Form der schweren Körperverletzung auszugehen.