2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – in der Annahme einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung – eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00.