Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.5. Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1; BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 83 IV 192). Der Beschuldigte ist folglich sowohl wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB als auch versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB zu verurteilen.