lebensbedrohliche Verletzungen hätten vermieden werden können. Indem sie mehrmals auf den Kopf- und Brustbereich von A._____ einschlugen und – als dieser wehrlos am Boden lag – mit den Füssen eintraten, kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass sie derartige Verletzungen auch als möglich erkannt und mindestens in Kauf genommen - 18 - haben, zumal sie von A._____ erst abgehalten haben, als Drittpersonen eingegriffen haben. Dass A._____ keine schweren Verletzungen erlitten hat, bleibt unter den vorliegenden Umständen ohne Bedeutung, da es in der Natur der Sache liegt, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch nicht eintritt.