_ nahmen als Mittäter handelnd den Eintritt lebensbedrohlicher Verletzungen zumindest in Kauf, als sie während der Auseinandersetzung zunächst mehrfach Faustschläge und danach mehrfach Fusstritte gegen den Kopfbereich von A._____ erteilten, zumal dieser für die Beteiligten offensichtlich wehrlos am Boden lag, da er durch den Beschuldigten, der auf ihm sass, fixiert wurde. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten führten die Fusstritte und Faustschläge völlig unkontrolliert aus und es war während dieser dynamischen Auseinandersetzung für die Beteiligten unmöglich, die Faustschläge und Fusstritte derart gezielt durchzuführen, sodass mögliche