Die mit einer erheblichen Intensität gegen den Kopf ausgeführten Schläge und Tritte des ohne Abwehrmöglichkeit am Boden liegenden bzw. fixierten A._____ waren zweifellos geeignet, ihm eine schwere Körperverletzung mit Todesfolgen, wie etwa eine Schädel-Hirn-Verletzung (vgl. auch medizinisches Gutachten, UA act. 165), zuzufügen. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten D._____ und B.__