1.4.2. Der Beschuldigte hat gestützt auf den erstellten Sachverhalt sodann auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB – begangen in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten D._____ und B._____ – erfüllt.