Zunächst sagte er aus, dass es durchaus denkbar sei, dass A._____ ein paar Schläge von ihm und den beiden Mitbeschuldigten bekommen hätte (UA act. 269). In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst, er habe nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Danach sagte er aus, dass es sein könne, dass er A._____ geschlagen habe, weil er wütend gewesen sei (VA act. 502). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er habe sich gewehrt, indem er A._____ geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). Allgemein ist die Version des Beschuldigten, ein einzelner Fremder habe ihn und die beiden Beschuldigten aus dem Nichts und grundlos angegriffen, nicht glaubhaft.