Der Mitbeschuldigte B._____ berichtete seinerseits hingegen von keinem Schlag gegen ihn, vielmehr habe er zum ganzen Geschehen Abstand gewahrt. Der Beschuldigte sei am Boden gelegen und A._____ habe auf ihn eingeschlagen (UA act. 263). Auch den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung beschrieb der Beschuldigte diskrepant. In der Einvernahme vom 6. April 2020 sagte er aus, er habe einen Schlag auf dem rechten Ohr gespürt und sei zu Boden gegangen (UA act. 263). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, A._____ habe ihn am Fuss gepackt, worauf er zu Boden gefallen sei (VA act. 502).