In der delegierten Einvernahme vom 6. April 2020 sagte der Beschuldigte bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung aus, A._____ habe begonnen, auf ihn und die beiden Mitbeschuldigten einzuschlagen (UA act. 264), wobei dieser zuerst ihn und danach die Mitbeschuldigten geschlagen habe (UA act. 262). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte er hingegen, dass er nicht beobachten konnte, dass A._____ die anderen beiden Mitbeschuldigten geschlagen habe (VA act. 503). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte er wiederum, dass A._____ die beiden Mitbeschuldigten angegriffen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). Der Mitbeschuldigte B.__