Vielmehr würden die bei B._____ und dem Beschuldigten festgestellten Verletzungen dafür sprechen, dass die Prothese zum Zeitpunkt der Bisse bereits defekt war (UA act. 164). Ebenso seien die Verletzungen am Oberkörper (Druckschmerzhaftigkeit und Bewegungsschmerzen der rechten Schulter, des rechten Handgelenkes und der Wirbelsäule sowie Taubheitsgefühle an der Aussenseite des rechten Armes) «durch die Schläge, Tritte und / oder Stürze zu Boden im Rahmen der Auseinandersetzung zu erklären» (UA act. 165).