wobei die Zahnschäden und die Schäden an der Prothese sich nicht allein durch die zugestandenen Bisse von A._____ in die Finger des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ erklären liessen. Vielmehr würden die bei B._____ und dem Beschuldigten festgestellten Verletzungen dafür sprechen, dass die Prothese zum Zeitpunkt der Bisse bereits defekt war (UA act. 164).