Es ist denn auch kein Motiv für eine falsche Aussage der Zeugin K._____ erkennbar. Es ist zwar so, dass sie und A._____ gemeinsame Kinder haben. Sie sind jedoch seit mehreren Jahren getrennt und der Kontakt zu A._____ sei nur wegen den gemeinsamen Kindern vorhanden (UA act. 321, 322; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Auch wenn ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, ist bei ihr kein Belastungseifer auszumachen und auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage, eine falsche Anschuldigung oder Begünstigung vor.