Beschuldigten bzw. der beiden Mitbeschuldigten nicht im gesamten Verfahren kongruent erscheinen und er sich insbesondere anders dazu äusserte, ob eine oder zwei Personen Tritte gegen seinen Kopf ausgeführt haben, ist insofern nachvollziehbar, als im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlungen bereits zwei bzw. rund vier Jahre vergangen waren, sein Fokus während der Auseinandersetzung darauf lag, sich zu schützen und nicht darauf, zu schauen, wer welche Schläge/Tritte austeilt und er im Übrigen erst während den Einvernahmen vor Gericht die Beschuldigten bildlich vor sich hatte, nachdem dies im Vorverfahren nicht der Fall war.