Es war dem Zeugen J._____ aufgrund seines ursprünglichen Standorts nahe der Auseinandersetzung denn auch durchaus möglich, diese mitzuverfolgen; dies sodann auch nachdem er kurz weggerannt war, sich dem Geschehen dann aber wieder genähert hatte und die Auseinandersetzung wiederum bewusst hat beobachten können (vgl. UA act. 355). Dass er – wie er selbst aussagte – kurzzeitig, als er zwischen den Toren war, nichts sehen konnte, ändert nichts daran, zumal er das Geschehen zuvor und danach sehen konnte (UA act. 355).