__ zeigte, wobei er nicht mehr wisse, was der Beschuldigte gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand zwei Jahre und die Berufungsverhandlung rund vier Jahre nach dem Ereignis statt. Dabei ist es offenkundig, dass nach einer so langen Zeitspanne die Erinnerung an einzelne Handlungen eines dynamischen Ereignisses wie einer Schlägerei, wo Schläge und Tritte von allen Seiten her fielen, nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Es ist auf seine frühen und tatnächsten Aussagen abzustellen. Es war dem Zeugen J._____