__ getreten, während der Grösste (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl D._____) auf ihm gesessen habe (UA act. 316), zumal Grössenverhältnisse in einer Schlägerei zufolge des regen Bewegens der Beteiligten keine verlässliche Angabe darstellen. Er stellte dies denn auch – als ihm die Fotos der Beschuldigten das erste Mal im Rahmen der zweiten Einvernahme vorgelegt wurden – umgehend richtig und äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Person mit der schwarz/weissen Jacke um den Mitbeschuldigten D._____ – und folglich nicht um den Beschuldigten – gehandelte habe (UA act. 347). Dieser habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den am Boden liegenden A.___