Alsdann ist kein Motiv des Zeugen J._____ zu erkennen, jemanden falsch belasten oder entlasten zu wollen. Er steht in keinem besonders nahen Verhältnis zu A._____, zum Beschuldigten oder zu den beiden Mitbeschuldigten. Der Zeuge J._____ hat zwar angegeben, dass A._____ ein Kollege von ihm sei, erweckt aber mit seinen Äusserungen nicht den Anschein, dass es sich um eine enge freundschaftliche Beziehung handelt. Gelegentliches gemeinsames Essen oder Telefongespräche zwischen A._____ und J._____ sprechen dem Zeugen seine Glaubwürdigkeit nicht ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Befangenheit des Zeugen J._____ hindeuten würden.