1.3.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, den beiden Mitbeschuldigten (B._____ und D._____) und A._____ beteiligt hat. Die Vorinstanz hat die Aussagen von J._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.5), K._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.6), A._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4) sowie des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. - 10 -