Eine (versuchte) schwere Körperverletzung kann nicht nur eigenhändig, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Nach den Umständen des konkreten Falls muss der Tatbeitrag des Mittäters als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Das blosse Wollen der Tat allein genügt nicht; es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.