Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können demnach gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgericht 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2).