2. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels schuldig zu sprechen. Auf die Landesverweisung sei zu verzichten und die Zivilforderung sei abzuweisen. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. D._____ (SST.2023.112) und B._____ (SST.2023.30) statt. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: