Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 8. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. -5- 8.2 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A._____ die gerichtlich auf Fr. 366.00 (inkl. Fr. 26.20 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO).