Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.31 (ST.2021.227; StA.2022.70) Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1988, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB und versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautete wie folgt: Ort: Aarau Zeit: 04.04.2020, ca. 23.45 Uhr bis 23.59 Uhr Zivil- und Strafkläger: A._____ Strafantrag: 05.04.2020 Am 04.04.2020, kurz vor Mitternacht, waren D._____ (sep. Anklage), der Beschuldigte und B._____ (sep. Anklage) in alkoholisiertem Zustand in Aarau unterwegs und unterhielten sich lautstark. Der Zivil- und Strafkläger (sep. Anklage), welcher an der Q-Strasse wohnte, forderte sie vom Küchenfenster aus auf, wegzugehen, da seine Kinder nicht schlafen könnten. Da es nicht ruhiger wurde ging der Zivil- und Strafkläger zum Beschuldigten, D._____ und B._____, welche sich vor dem E._____ Shop aufhielten, und sagte ihnen, dass sie leiser sein sollten. Anschliessend entfernte sich der Zivil- und Strafkläger in Richtung seiner Wohnung, kehrte aber zum Beschuldigten, D._____ und B._____ zurück, da sie nicht leiser wurden. Der Zivil- und Strafkläger forderte den Beschuldigten, D._____ und B._____ erneut auf, leiser zu sein, da seine Kinder schlafen möchten. Zudem sagte der Zivil- und Strafkläger etwas auf Arabisch, worauf B._____ ihn wegstiess und der Beschuldigte aggressiv wurde. D._____ versuchte B._____ und den Beschuldigten zu beruhigen und zurückzuhalten. In der Folge begannen nacheinander der Beschuldigte, B._____ und D._____ mit den Fäusten auf den Zivil- und Strafkläger einzuschlagen, welcher ebenfalls mit den Fäusten zurückschlug und dabei gegen deren Köpfe zielte. Der Beschuldigte schlug mehrmals mit der Faust gegen den Kopf des Zivil- und Strafklägers. Der Zivil- und Strafkläger schlug zwei Mal mit der Faust auf den Mund des Beschuldigten und kurz darauf auf dessen rechtes Ohr. Mit der Zeit verschob sich die Auseinandersetzung zum Denkmal. Die Ex-Freundin des Zivil- und Strafklägers hörte den Lärm und schrie vom Küchenfenster der Wohnung des Zivil- und Strafklägers aus, dass sie aufhören sollten. Der Zivil- und Strafkläger wurde zu Boden gestossen und über den Boden gezogen. Die Auseinandersetzung verschob sich weiter zum F._____-Shop. Der Zivil- und Strafkläger lag auf dem Rücken und der Beschuldigte sass mit gespreizten Beinen auf der Brust des Zivil- und Strafklägers, wobei die Knie des Beschuldigten rechts und links des Zivil- und Strafklägers am Boden waren. Der Beschuldigte hielt die Arme des Zivil- und Strafklägers mit beiden Händen fest, so dass sich dieser nicht bewegen konnte. In dieser Zeit kickten D._____ und B._____ mehrfach den Zivil- und Strafkläger, wobei jeder von ihnen auf einer Seite des Zivil- und Strafklägers stand. D._____ trat den Zivil- und Strafkläger mehrfach mit den Füssen und zielte dabei gegen den Kopf und Oberkörper des Zivil- und Strafklägers. Seine Kickbewegungen erfolgten einmal mit links und einmal mit rechts. Zudem trat er auch von oben nach unten auf ihn ein. Er schlug mit dem Fuss wie mit einem Hammer auf den Zivil- und Strafkläger ein und trat ihn mit dem Fuss auf die linke Seite des -3- Kopfes. B._____ kickte mehrmals in den Brustbereich des Zivil- und Strafklägers. Der Beschuldigte schlug mit der Faust mehrmals gegen den Kopf des Zivil- und Strafklägers, währendem er auf dessen Brust sass. Irgendwann wurde der Zivil- und Strafkläger bewusstlos. Im Verlaufe der gesamten Auseinandersetzung biss der Zivil- und Strafkläger D._____ in zwei Finger der linken Hand und B._____ in den rechten Kleinfinger. Als die Ex-Freundin des Zivil- und Strafklägers aus dem Gebäude kam und ihn am Boden liegen sah, bat sie die Anwesenden, aufzuhören ihn zu schlagen. Sie ging näher und sah, dass D._____ etwas in der Hand hielt, worauf sie Angst bekam und retour ging. Als sie sich erneut den Streitenden näherte, sagte D._____ ihr, dass er sie auch schlagen würde, wenn sie näherkomme. Sie trat daher zurück und der Streit ging weiter. Zudem suchte D._____ am Boden seinen Schlüssel, welchen er zuvor in der Hand hielt und nun verloren hatte. Die Auseinandersetzung dauerte solange, bis schliesslich ein Taxi anhielt und der Taxichauffeur sowie sein Beifahrer hinzukamen und B._____ festhielten. Der Beschuldigte und D._____ entfernten sich vom Tatort, konnten jedoch kurz darauf von der Polizei angehalten werden. Der Beschuldigte wusste, dass Faustschläge gegen den Kopf, insbesondere bei einer Person, welche auf harten Pflastersteinen bzw. Asphalt liegt, erfahrungsgemäss schwere Verletzungen hervorrufen, und nahm dies zumindest in Kauf. Der Zivil- und Strafkläger erlitt bei dieser Auseinandersetzung folgende Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalt: Zahnwurzelfraktur, wodurch der 2. Schneidezahn am Unterkiefer links operativ entfernt werden musste; Bluterguss mit Weichteilschwellung an der Stirn rechts; Blutergüsse an beiden Geheimratsecken, links zusätzlich mit Schürfkomponente; Druckschmerzhaftigkeit an der gesamten Kopfhaut ohne objektivierbare Schwellung oder Verfärbungen der Haut; streifiger Bluterguss am Nasenrücken; Schleimhautläsion an der Unterlippeninnenseite links auf Höhe des 2. Schneidezahns; Schwellung und braune Verfärbung am Zahnfleisch des fehlenden 2. Schneidezahns im Unterkiefer links und Druckschmerzhaftigkeit des 1. Schneidezahns im Oberkiefer rechts; kleine, strichförmige Hautabschürfung rechts des Brustbeins; Druck- und/oder Bewegungsschmerz der rechten Schulter, des rechten Handgelenkes und der Wirbelsäule ohne objektivierbare Schwellung oder Verfärbungen der Haut; kleinflächige Hautabschürfung am rechten Daumenballen, am linken Handrücken, am linken Mittelfinger und an der rechten Unterschenkel- aussenseite; Bluterguss an der linken Unterarmkleinfingerseite; flächige Haut- abschürfungen über beide Knie sowie Weichteilschwellung des rechten Knies. Der Beschuldigte erlitt als Folgen stumpfer Gewalt folgende Verletzungen: mehrere, überwiegend chirurgisch versorgte, Hautläsionen ohne Schürfsaum und glatten Wundrändern an der rechten Ohrmuschel aussen und innen; streifige Hautabschürfung an der rechten Wange; streifige, verkrustete Hautabschürfung mit zweizipfeligen Wundwinkeln und umgebender Hautrötung an der linken Rumpfaussenseite; runde, nebeneinander angeordnete Blutergüsse an den Schultervorderseiten, in Verlängerung der Achselhöhlen; bandförmiger Bluterguss an der linken Oberarmaussenseite; feinstreifige Hautabschürfung an der rechten Unterarmbeugeseite; kleinflächige Hautabschürfungen an beiden Knien und am rechten Ellenbogen sowie eine Lockerung des 1. Schneidezahns im Unterkiefer links (Zahn Nr. 31). D._____ erlitt folgende Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalt: oberflächliche, kleine Quetschwunde an der Stirn links; streifige Hautabschürfung hinter dem linken Ohr; landkartenartige Hautläsionen an der Kleinfingerseite des Mittel- und Ringfingers der linken Hand; kleinflächige Hautläsion an der Daumenseite des Mittelfingers der linken Hand; flächige Hautabschürfungen am linken Handteller, an der Streckseite des rechten -4- Mittelfingers und am linken Knie sowie eine kleinflächige Hautabschürfung am rechten Handrücken. B._____ erlitt als Folgen stumpfer Gewalt folgende Verletzungen: mässige Weichteilschwellung des gesamten rechten Kleinfingers; an der rechten Kleinfingerbeugeseite, auf Höhe des Mittelgelenkes und des Mittelgliedes, eine chirurgisch versorgte Hautläsion mit, soweit beurteilbar, unregelmässigen Wundrändern und angrenzend eine runde Hautläsion sowie an der rechten Kleinfingerstreckseite, fingerspitzenabwärts des Mittelgelenkes, eine strichförmige, quer zur Fingerlängsachse verlaufende, braun verkrustete Hautläsion. 1.2. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (5. April 2020 bis 6. April 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 8. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. -5- 8.2 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A._____ die gerichtlich auf Fr. 366.00 (inkl. Fr. 26.20 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'550.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'226.45 d) andere Auslagen Fr. 2'787.55 Total Fr. 16'064.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 6'837.55 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'226.45 (inkl. Fr. 659.65 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'226.45 (inkl. Fr. 659.65 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung freizusprechen und wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels schuldig zu sprechen. Auf die Landesverweisung sei zu verzichten und die Zivilforderung sei abzuweisen. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. D._____ (SST.2023.112) und B._____ (SST.2023.30) statt. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, sich am 4. April 2020 kurz vor Mitternacht in Aarau an einem Raufhandel beteiligt zu haben und dabei – zusammen mit D._____ und B._____ – auf A._____ eingeschlagen und eingetreten zu haben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt erachtet. Gestützt darauf hat sie den Beschuldigten wegen Raufhandels und – in Mittäterschaft begangener – versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar macht sich, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich abwehrend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schützen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b). -7- 1.2.2. Gemäss Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittel- bare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahr- scheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können demnach gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgericht 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2017 E. 2.2.1; 6B_1180/2015 E. 4.1; -8- 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3). Es ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass Schläge oder Tritte gegen den Kopf regelmässig zu schweren und bleibenden Schäden oder lebensgefährlichen Verletzungen führen, es sind stets die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.1 f.). Im Übrigen setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine (versuchte) schwere Körperverletzung kann nicht nur eigenhändig, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Nach den Umständen des konkreten Falls muss der Tatbeitrag des Mittäters als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Das blosse Wollen der Tat allein genügt nicht; es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass von Beginn an ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz während der Ausführung zu eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021; 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 138 IV 113]). -9- 1.3. 1.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. April 2020 gegen Mitternacht in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den beiden Mitbe- schuldigten B._____ und D._____ sowie A._____ gekommen ist. Erstellt und unbestritten geblieben sind zudem die nach der Auseinandersetzung durch Dr. med. G._____, Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ vom Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital Aarau festgestellten und in den jeweiligen Gutachten vom 7. Mai 2020 dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten, der beiden Mitbeschuldigten (B._____ und D._____) und A._____ (UA act. 73 ff., act. 107 ff. act. 147 ff., act. 159 ff.). Umstritten ist mit Blick auf den Tatbestand des Raufhandelns und der versuchten schweren Körperverletzung jedoch, welche Handlungen der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten begangen haben und welches die Rolle des Beschuldigten während dieser Auseinandersetzung war. 1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 1.3.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, den beiden Mitbeschuldigten (B._____ und D._____) und A._____ beteiligt hat. Die Vorinstanz hat die Aussagen von J._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.5), K._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.6), A._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4) sowie des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. - 10 - 1.3.3.1. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____, der selber nicht an der Tat beteiligt war und als die neutralste Person zu werten ist, abzustellen: Der Mitbeschuldigte B._____ habe angefangen, A._____ wegzustossen (UA act. 314; UA act. 350 und 352, wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, B._____ als denjenigen identifizierte, der zuerst gestossen habe; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 7, wonach die drei mit dem Schubsen angefangen hätten, er aber nicht mehr wisse, welcher angefangen habe). Danach sei es von beiden Seiten zu Faustschlägen gekommen, wobei der Beschuldigte mit den Faustschlägen begonnen habe (UA act. 314; UA act. 349 f. und 353, wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, den Beschuldigten als denjenigen identifizierte, der begonnen habe mit den Fäusten; vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 7 f., wobei er nicht mehr wisse, wer angefangen habe). Als er habe filmen wollen, hätte ihn der Mitbeschuldigte B._____ entdeckt und weggeschickt. Er habe sich versteckt und sei dann zurückgekommen (UA act. 314; UA act. 350, wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, B._____ als denjenigen identifizierte, der ihn weggeschickt habe; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 12, wonach B._____ ihm gedroht habe; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13, wonach B._____ ihn habe schlagen wollen). A._____ sei dann am Boden gelegen. Sie hätten ihn getreten (UA act. 315 f.; UA act. 350; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 8 f.). Der Beschuldigte sei auf A._____ draufgesessen und habe ihn mit Fäusten gegen den Kopf geschlagen (UA act. 315 f.; UA act. 347 und 350 f., wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, den Beschuldigten als denjenigen identifizierte, der auf A._____ draufgesessen sei) und ihn festgehalten, sodass er sich nicht habe bewegen können (UA act. 352). Die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ hätten im Kopf- und Schulterbereich auf ihn eingekickt (UA act. 316; UA act. 350 f., wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, D._____ und B._____ als diejenigen identifizierte, die gekickt haben; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 9, wonach der Abwesende [D._____] und B._____ gegen den Oberkörper gekickt hätten). Es seien dann Personen mit einem Motorrad gekommen (UA act. 316; UA act. 356; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 10; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Der Zeuge J._____ schilderte den Vorfall vor allem in den zwei tatnächsten Einvernahmen detailliert. Er konnte Nebensächlichkeiten schildern. Die Gruppe sei beim Schild des E._____ Shops gestanden (UA act. 314) oder dass er die Kinder habe weinen hören (UA act. 356). Zudem war es ihm möglich, die Auseinandersetzung mit den örtlichen Verhältnissen zu - 11 - verknüpfen, wonach es beim E._____ Shop angefangen habe, sich danach zur Statue und schliesslich weiter zum F._____ Shop verlagert habe (UA act. 315, 350 und 355). Dabei gab der Zeuge J._____ seine eigenen psychischen Vorgänge wieder. Er sei im Schockzustand gewesen und habe Herzrasen gehabt. Dadurch habe er vergessen den Knopf für die Aufnahme zu drücken (UA act. 354). In dieser Hinsicht machte er sich denn auch Selbstvorwürfe, weil er es nicht geschafft habe, die Auseinander- setzung zu filmen, obwohl es – seiner Ansicht nach – seine Aufgabe gewesen wäre (UA act. 354 f.). Nicht zuletzt äusserte er sich, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Alsdann ist kein Motiv des Zeugen J._____ zu erkennen, jemanden falsch belasten oder entlasten zu wollen. Er steht in keinem besonders nahen Verhältnis zu A._____, zum Beschuldigten oder zu den beiden Mitbeschuldigten. Der Zeuge J._____ hat zwar angegeben, dass A._____ ein Kollege von ihm sei, erweckt aber mit seinen Äusserungen nicht den Anschein, dass es sich um eine enge freundschaftliche Beziehung handelt. Gelegentliches gemeinsames Essen oder Telefongespräche zwischen A._____ und J._____ sprechen dem Zeugen seine Glaubwürdigkeit nicht ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Befangenheit des Zeugen J._____ hindeuten würden. Der Zeuge äusserte sich denn auch hinsichtlich des Beitrags von A._____ dahingehend belastend, dass dieser recht geladen gewesen sei, als er zu der Gruppe ging (UA act. 352). An den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ ändert nichts, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgesagt hat, der Kleinste sowie die Person mit der schwarz/weissen Jacke – den er zuvor als den Mittelgrossen (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl der Beschuldigte) bezeichnet hatte (UA act. 315) – hätten A._____ getreten, während der Grösste (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl D._____) auf ihm gesessen habe (UA act. 316), zumal Grössen- verhältnisse in einer Schlägerei zufolge des regen Bewegens der Beteiligten keine verlässliche Angabe darstellen. Er stellte dies denn auch – als ihm die Fotos der Beschuldigten das erste Mal im Rahmen der zweiten Einvernahme vorgelegt wurden – umgehend richtig und äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Person mit der schwarz/weissen Jacke um den Mitbeschuldigten D._____ – und folglich nicht um den Beschuldigten – gehandelte habe (UA act. 347). Dieser habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den am Boden liegenden A._____ mit Füssen getreten, während der Beschuldigte auf A._____ gesessen habe. Dies bestätigte er anlässlich der zweiten Einvernahme mehrmals (UA act. 350, Frage 46 sowie Frage 49; UA act. 351, Frage 55; UA act. 352, Fragen 63, 64 und 65; UA act. 356, Fragen 94 und 97). Ebenso wenig sind die Abweichungen in seinen Aussagen vor Vorinstanz sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung im Vergleich zu seinen zwei tatnächsten Aussagen geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner überwiegend kongruenten Aussagen in Frage zu stellen: Er äusserte sich insofern abweichend, als er davon - 12 - ausging, dass es keine Faustschläge mehr gegeben habe, als A._____ am Boden gelegen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 9), dass A._____ nicht gegen den Kopf gekickt worden sei (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13), dass er die gesamte Schlägerei gesehen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, S. 10) oder dass er nicht mehr genau sagen könne, wer auf A._____ draufgesessen sei bzw. er nach mehrmaliger Nachfrage auf den Mitbeschuldigten B._____ zeigte, wobei er nicht mehr wisse, was der Beschuldigte gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand zwei Jahre und die Berufungs- verhandlung rund vier Jahre nach dem Ereignis statt. Dabei ist es offenkundig, dass nach einer so langen Zeitspanne die Erinnerung an einzelne Handlungen eines dynamischen Ereignisses wie einer Schlägerei, wo Schläge und Tritte von allen Seiten her fielen, nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Es ist auf seine frühen und tatnächsten Aussagen abzustellen. Es war dem Zeugen J._____ aufgrund seines ursprünglichen Standorts nahe der Auseinandersetzung denn auch durchaus möglich, diese mitzuverfolgen; dies sodann auch nachdem er kurz weggerannt war, sich dem Geschehen dann aber wieder genähert hatte und die Auseinandersetzung wiederum bewusst hat beobachten können (vgl. UA act. 355). Dass er – wie er selbst aussagte – kurzzeitig, als er zwischen den Toren war, nichts sehen konnte, ändert nichts daran, zumal er das Geschehen zuvor und danach sehen konnte (UA act. 355). 1.3.3.2. Damit übereinstimmend sagte A._____ schlüssig und nachvollziehbar aus, dass er während der Auseinandersetzung vom Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und, als er am Boden gelegen und eine Person ihn festgehalten habe, auch mit den Füssen gegen den Kopf, den Oberkörper und gegen die Beine getreten worden sei (UA act. 301, 303; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 21 und 24; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 ff.). Als er den zwei bzw. drei Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 bzw. der Berufungsverhandlung gegenüberstand, identifizierte er den Beschuldigten als denjenigen, der sich auf ihn gesetzt und ihn festgehalten habe, als er am Boden gelegen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 23 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7). Die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ hätten gegen seinen Oberkörper, die Beine und den Kopf getreten (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 23 f., wonach ihn beide gegen den Kopf getreten hätten; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7, wonach B._____ ihn auf die Füsse und die Knie geschlagen habe, während D._____ ihm gegen den Kopf getreten habe). Dass seine Aussagen hinsichtlich der einzelnen Tatbeiträge des - 13 - Beschuldigten bzw. der beiden Mitbeschuldigten nicht im gesamten Verfahren kongruent erscheinen und er sich insbesondere anders dazu äusserte, ob eine oder zwei Personen Tritte gegen seinen Kopf ausgeführt haben, ist insofern nachvollziehbar, als im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlungen bereits zwei bzw. rund vier Jahre vergangen waren, sein Fokus während der Auseinandersetzung darauf lag, sich zu schützen und nicht darauf, zu schauen, wer welche Schläge/Tritte austeilt und er im Übrigen erst während den Einvernahmen vor Gericht die Beschuldigten bildlich vor sich hatte, nachdem dies im Vorverfahren nicht der Fall war. Das ändert nichts am basierend auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ erstellten Sachverhalt, wonach beide Mitbeschuldigten D._____ und B._____ A._____ gegen den Kopf getreten haben (vgl. oben). 1.3.3.3. Ebenso im Kerngeschehen – für die Zeit ihrer Beobachtung – überein- stimmend sagte die Zeugin K._____ schlüssig und nachvollziehbar aus: Als sie nach draussen gegangen sei, sei A._____ bereits auf dem Boden gelegen und die drei Beschuldigten hätten auf ihn eingeschlagen. Einer habe ihn festgehalten und die anderen beiden hätten mit den Füssen gegen seinen Kopf getreten (UA act. 321, 324 f.; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 14, 16 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f., 20). Zu den jeweiligen Tatbeiträgen äusserte sich die Zeugin zwar grossmehrheitlich konstant, jedoch auf den ersten Blick im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen J._____ dahingehend, dass der Mitbeschuldigte B._____ auf A._____ gesessen habe, während die anderen beiden ihn mit den Füssen getreten hätten. Nachdem sich der Beschuldigte selbst (vorinstanzliches Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 31) in Übereinstimmung mit dem Zeugen J._____ und A._____ (vgl. oben) dahingehend äusserte, dass er auf dem Bauch von A._____ gekniet sei und die Hände festgehalten habe, ist davon auszugehen, dass K._____ zwei der drei Beteiligten (den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____) miteinander verwechselt hat. Das ist denn auch umso verständlicher, zumal sie wahnsinnig im Stress gewesen sei, ihre Kinder geweint hätten und sie vom Mitbeschuldigten D._____ bedroht worden sei (vorinstanzliches Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 16). Dass die Zeugin K._____ aussagte, den Mitbeschuldigten D._____ nicht schlagen gesehen zu haben (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 18 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18) bzw. dass einer auf A._____ gewesen sei, der andere getreten habe und D._____ ihr gedroht habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 14 und 16), erscheint bei einer gesamthaften Betrachtung nicht als Widerspruch, haben sich ihre Äusserung doch nicht auf die ganze Dauer der Auseinandersetzung bezogen, sondern jenen, als sie von D._____ bedroht worden war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20, - 14 - wonach ein Mann ihn von der einen Seite und ein anderer ihn von der anderen Seite geschlagen habe). Es ist denn auch kein Motiv für eine falsche Aussage der Zeugin K._____ erkennbar. Es ist zwar so, dass sie und A._____ gemeinsame Kinder haben. Sie sind jedoch seit mehreren Jahren getrennt und der Kontakt zu A._____ sei nur wegen den gemeinsamen Kindern vorhanden (UA act. 321, 322; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Auch wenn ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, ist bei ihr kein Belastungseifer auszumachen und auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage, eine falsche Anschuldigung oder Begünstigung vor. 1.3.3.4. Die im medizinischen Gutachten beschriebenen Verletzungen von A._____ stehen sodann im Einklang mit den obigen Schilderungen des Zeugen J._____, die von der Zeugin K._____ sowie von A._____ bestätigt wurden. A._____ hat mehrere Verletzungen im Kopfbereich (Blutergüsse, Weich- teilschwellungen und Schürfkomponenten an der Stirn, Druckschmerz- haftigkeit an der gesamten Kopfhaut, Bluterguss am Nasenrücken) und mehrere Verletzungen im Mundbereich (Schleimhautverletzungen an der Unterlippeninnenseite, Schwellungen und braune Verfärbungen am Zahn- fleisch, im Unterkiefer und Druckschmerzhaftigkeit) erlitten. Zudem war seine Zahnprothese nach der Auseinandersetzung defekt (UA act. 163). Diese Verletzungen, die sich A._____ nicht selbst beigebracht hat, lassen sich gestützt auf das medizinische Gutachten «plausibel durch mehrere Faustschläge und/oder Fusstritte gegen den Kopf erklären» (UA act. 164), wobei die Zahnschäden und die Schäden an der Prothese sich nicht allein durch die zugestandenen Bisse von A._____ in die Finger des Beschul- digten sowie des Mitbeschuldigten B._____ erklären liessen. Vielmehr würden die bei B._____ und dem Beschuldigten festgestellten Verletzungen dafür sprechen, dass die Prothese zum Zeitpunkt der Bisse bereits defekt war (UA act. 164). Ebenso seien die Verletzungen am Oberkörper (Druckschmerzhaftigkeit und Bewegungsschmerzen der rechten Schulter, des rechten Handgelenkes und der Wirbelsäule sowie Taubheitsgefühle an der Aussenseite des rechten Armes) «durch die Schläge, Tritte und / oder Stürze zu Boden im Rahmen der Auseinandersetzung zu erklären» (UA act. 165). 1.3.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich hingegen sowohl in Bezug auf seine Handlungen als auch seine Rolle während der Auseinander- setzung als widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann - 15 - bzw. seine verharmlosenden oder ihn als Täter ausschliessenden Aussagen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. In der delegierten Einvernahme vom 6. April 2020 sagte der Beschuldigte bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung aus, A._____ habe begonnen, auf ihn und die beiden Mitbeschuldigten einzuschlagen (UA act. 264), wobei dieser zuerst ihn und danach die Mitbeschuldigten geschlagen habe (UA act. 262). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte er hingegen, dass er nicht beobachten konnte, dass A._____ die anderen beiden Mitbeschuldigten geschlagen habe (VA act. 503). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte er wiederum, dass A._____ die beiden Mitbeschuldigten angegriffen habe (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 26). Der Mitbeschuldigte B._____ berichtete seinerseits hingegen von keinem Schlag gegen ihn, vielmehr habe er zum ganzen Geschehen Abstand gewahrt. Der Beschuldigte sei am Boden gelegen und A._____ habe auf ihn eingeschlagen (UA act. 263). Auch den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung beschrieb der Beschuldigte diskrepant. In der Einvernahme vom 6. April 2020 sagte er aus, er habe einen Schlag auf dem rechten Ohr gespürt und sei zu Boden gegangen (UA act. 263). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, A._____ habe ihn am Fuss gepackt, worauf er zu Boden gefallen sei (VA act. 502). In der delegierten Einvernahme schilderte der Beschuldigte, ein Kollege von ihm habe versucht, auf A._____ einzuschlagen (UA act. 263), wohingegen er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er habe nicht beobachten können, was die anderen gemacht hätten (VA act. 503). Auf die Frage, ob er A._____ im Rahmen der Auseinandersetzung ebenfalls geschlagen habe, antwortet der Beschuldigte widersprüchlich. Zunächst sagte er aus, dass es durchaus denkbar sei, dass A._____ ein paar Schläge von ihm und den beiden Mitbeschuldigten bekommen hätte (UA act. 269). In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst, er habe nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Danach sagte er aus, dass es sein könne, dass er A._____ geschlagen habe, weil er wütend gewesen sei (VA act. 502). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er habe sich gewehrt, indem er A._____ geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). Allgemein ist die Version des Beschuldigten, ein einzelner Fremder habe ihn und die beiden Beschuldigten aus dem Nichts und grundlos angegriffen, nicht glaubhaft. Auf die wiederholt widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 1.3.3.6. Nach dem Gesagten ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten, den beiden Mitbeschuldigten D._____ und B._____ sowie A._____ zu einer gegenseitigen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen ist, bei der der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat, indem er A._____ geschlagen und im Verlauf der - 16 - Auseinandersetzung den auf dem Boden liegenden A._____ festgehalten hat, sodass die Mitbeschuldigten D._____ und B._____, ungehemmt mit den Füssen mitunter in Form von Kickbewegungen gegen den Oberkörper und den Kopf von A._____ eintreten konnten. 1.4. 1.4.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt steht fest, dass sich der Beschuldigte an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, D._____, B._____ und A._____, bei dem alle vier Beteiligten Verletzungen (darunter solche, bei denen es sich mindestens um einfache Körperverletzungen im Sinne der Strafbarkeitsbedingung handelt) erlitten haben, aktiv beteiligt und damit den objektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB erfüllt hat. Fest steht auch, dass der Beschuldigte nicht bloss abgewehrt oder die Streitenden auseinander- gehalten hat. Subjektiv hat der Beschuldigte im Wissen um die tätliche Auseinandersetzung gehandelt und das auch gewollt. Er ist somit wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. Daran ändert auch nichts, dass A._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB, wonach nicht strafbar ist, wer sich bloss als Abwehrender an einem Raufhandel beteiligt; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2), was vom Obergericht nicht zu überprüfen ist. 1.4.2. Der Beschuldigte hat gestützt auf den erstellten Sachverhalt sodann auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB – begangen in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten D._____ und B._____ – erfüllt. Auch wenn die Auseinandersetzung mit A._____ nicht zum vornherein geplant war, zeigt sich aufgrund des Ablaufs und der erstellten Handlungen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten D._____ und B._____, dass diese nicht einfach unabhängig voneinander agiert haben, sondern den sich stets steigernden Konflikt letztlich ganz bewusst gemeinsam gegen A._____ ausgetragen haben, so dass alle Beschuldigten als Hauptbeteiligte und damit Mittäter anzusehen sind: Der Beschuldigte teilte zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ und D._____ wechselseitig Schläge gegen A._____ aus. Als dieser auf dem Boden lag, hielt der Beschuldigte die Arme von A._____ fest, sodass dieser sich nicht mehr wehren konnte und die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ mehrfach auf A._____ eintreten konnten. Dieses Vorgehen der Beteiligten ermöglichte es ihnen, koordiniert auf A._____ einzutreten, indem ihn der Beschuldigte am Boden festhielt und nahezu unbeweglich und wehrlos machte, und die anderen beiden von beiden Seiten auf ihn eintraten. Der Beschuldigte wirkte folglich vorsätzlich und in massgebender Weise bei der - 17 - Tatausführung mit, wobei die Tatausführung durch die Beteiligten gemeinsam erfolgte. Ist – wie vorliegend – von Mittäterschaft auszugehen, sind dem Beschuldigten auch die Tathandlungen der anderen beiden Mittäter D._____ und B._____ anzurechnen. Durch die Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten bzw. der Mitbeschuldigten gegen A._____, hat dieser mehrere Verletzungen unter anderem im Kopfbereich erlitten (vgl. medizinisches Gutachten, UA act. 163, vgl. vorstehend E. 2.4.1). Gemäss dem medizinischen Gutachten konnten bei A._____ relevante Verletzungen des Hirnschädels und des Gehirns ausgeschlossen werden und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Schläge gegen den Kopf, neben den von aussen sichtbaren Verletzungen, grundsätzlich auch zu Schädel-Hirn- Verletzungen führen, die, je nach Lokalisation und Ausdehnung, unter Umständen tödlich enden können (UA act. 165). Die Intensität der Fusstritte wurde durch A._____ als «wie mit einem Hammer» ausgeführt, beschrieben (UA act. 301). Der Zeuge J._____ beschrieb die Intensität der Faustschläge als extrem, die Beschuldigten hätten voll auf A._____ eingeschlagen und eingetreten (UA act. 317), resp. als «brutal» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 7). Auf Nachfrage der Vorinstanz hin schätzte der Zeuge J._____ die Intensität der Fusstritte auf einer Skala von 1 bis 10 auf 8 ein (UA act. 351). Die Zeugin K._____ schätzte die Intensität der Schläge und Tritte auf einer Skala von 1 bis 10 gar auf 9 ein (UA act. 326). Die mit einer erheblichen Intensität gegen den Kopf ausgeführten Schläge und Tritte des ohne Abwehrmöglichkeit am Boden liegenden bzw. fixierten A._____ waren zweifellos geeignet, ihm eine schwere Körperverletzung mit Todesfolgen, wie etwa eine Schädel-Hirn-Verletzung (vgl. auch medizinisches Gutachten, UA act. 165), zuzufügen. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten D._____ und B._____ nahmen als Mittäter handelnd den Eintritt lebensbedrohlicher Verletzungen zumindest in Kauf, als sie während der Auseinandersetzung zunächst mehrfach Faustschläge und danach mehrfach Fusstritte gegen den Kopfbereich von A._____ erteilten, zumal dieser für die Beteiligten offensichtlich wehrlos am Boden lag, da er durch den Beschuldigten, der auf ihm sass, fixiert wurde. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten führten die Fusstritte und Faustschläge völlig unkontrolliert aus und es war während dieser dynamischen Auseinandersetzung für die Beteiligten unmöglich, die Faustschläge und Fusstritte derart gezielt durchzuführen, sodass mögliche lebensbedrohliche Verletzungen hätten vermieden werden können. Indem sie mehrmals auf den Kopf- und Brustbereich von A._____ einschlugen und – als dieser wehrlos am Boden lag – mit den Füssen eintraten, kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass sie derartige Verletzungen auch als möglich erkannt und mindestens in Kauf genommen - 18 - haben, zumal sie von A._____ erst abgehalten haben, als Drittpersonen eingegriffen haben. Dass A._____ keine schweren Verletzungen erlitten hat, bleibt unter den vorliegenden Umständen ohne Bedeutung, da es in der Natur der Sache liegt, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch nicht eintritt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.5. Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungs- delikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1; BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 83 IV 192). Der Beschuldigte ist folglich sowohl wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB als auch versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB zu verurteilen. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – in der Annahme einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung – eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 19 - 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ festzusetzen, da es sich hierbei gemäss dem abstrakten Strafrahmen von Art. 122 StGB um das schwerste Delikt handelt. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es beim Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Der Beschuldigte hat zusammen mit D._____ und B._____ u.a. mehrfach auf den Kopf von A._____ eingeschlagen und eingetreten. Auch wenn es dabei nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist, hätten dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge aufgrund der Vielzahl, der Intensität und der Ausführung der Fusstritte und Faustschläge schwer- wiegende Schädel-Hirn-Verletzungen eintreten können (siehe dazu oben). Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre somit hinsichtlich des vollendeten Delikts von einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Schädigung des Hirns und damit einer sehr schweren Form der schweren Körperverletzung auszugehen. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ haben ihr Vorgehen zwar nicht von langer Hand geplant, sondern – nachdem sie mit A._____ zuerst verbal aneinandergeraten sind – aus der zunehmend eskalierenden Situation heraus gehandelt. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ in - 20 - voller Kenntnis der Sachlage bewusst zusammengewirkt und schliesslich auf den Kopf des am Boden fixierten und somit weitgehend wehrlosen A._____ mehrfach und mit erheblicher Intensität eingeschlagen und eingetreten haben. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ging allerdings nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldens- mindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Auch wenn der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit A._____ nicht von Anfang gesucht hatte und die Situation zunehmend eskaliert ist, verfügte er hinsichtlich der Schläge und Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden A._____ über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ihm wäre es durchaus möglich gewesen, sich aus der Auseinandersetzung mit A._____ rauszuhalten oder diese zu beenden, zumal er sich zusammen mit D._____ und B._____ in einer überlegenen Mehrheit befand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nur unter dem Druck der Mit- beschuldigten D._____ und B._____ oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Dies wird im Übrigen auch nicht vorgebracht. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus der Auseinandersetzung rauszuhalten oder klar zu distanzieren und damit die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das den Beschuldigten treffende Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] für die vollendete schwere Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Hirnschädigung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen wäre. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung von A._____ nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat im Zusammenwirken mit D._____ und B._____ alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der - 21 - schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Sie liessen denn auch nicht aus Eigeninitiative von A._____ ab. Erst als Drittpersonen hinzugekommen sind, konnte die Auseinandersetzung beendet werden. Auch wenn es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass A._____ keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten hat, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen von A._____ – ohne diese zu bagatellisieren – deutlich davon entfernt sind, weshalb eine Strafminderung um 50 % auf 3 ½ Jahre angemessen erscheint. 2.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre für den Raufhandel gemäss Art. 133 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen oder es wäre – wenn die Schwere des Verschuldens dies noch zuliesse und eine Geldstrafe nicht unzweckmässig wäre, was an dieser Stelle offen bleiben kann – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch bei Annahme einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots (siehe dazu unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt, zumal sich die Täterkomponente neutral (vgl. unten) auswirkt – (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert wer- den darf). 2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Andere Faktoren wie Einsicht, Reue oder ein Geständnis, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht konkret (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 9) vorgebracht. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 2.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. - 22 - Gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. Das vollständig begründete Urteil ist den Parteien sodann innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Ordnungsfristen sind vom Obergericht nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 15. Februar 2023. Die Berufungsverhandlung hat sodann zwar am 15. Februar 2024 stattgefunden. Eine mündliche Eröffnung oder schriftliche Eröffnung im Dispositiv ist jedoch nicht erfolgt und bis zum Vorliegen des begründeten Urteils hat es knapp zwölf Monate gedauert. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten, jedoch auch noch nicht sehr schweren Verletzung des Beschleunigungs- gebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser wäre mit einer Strafminderung im Umfang von drei Monaten angemessen Rechnung zu tragen, was aber nicht zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe führt, da es bei dieser nur aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt und ansonsten eine – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen wäre (siehe dazu oben; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch im Urteilsdispositiv aufzunehmen. 2.7. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 18 Monaten nicht herabgesetzt werden. Das Obergericht hätte bereits für die schwerste Straftat, die versuchte schwere Körperverletzung, eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die Vorinstanz ausgesprochen, ohne dabei die Strafe für den Raufhandel festzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es damit sein Bewenden. 2.8. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Im Strafverfahren hat er sich sodann nicht geständig gezeigt und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, Rechnung zu tragen. - 23 - 2.9. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (5. April 2020 bis 6. April 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) 2.10. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit statt einer versuchten schweren Körperverletzung – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Mit Blick auf die Höhe der Verbindungsbusse ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 hinaus- gehen kann. Eine Herabsetzung der Verbindungsbusse ist jedoch auch nicht angezeigt, zumal nach der Rechtsprechung der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll und bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten weit höhere Verbindungsbussen denkbar wären (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.). 2.11. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) – abweichend von der Vorinstanz – auf 10 Tage festzusetzen. 2.12. Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für eine Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. - 24 - 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») oder solchen, die sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten). 3.4. 3.4.1. Der eritreische Beschuldigte ist am tt.mm.1988 in Keren (Eritrea) geboren (VA act. 511). Er ist im Jahr 2014 illegal in die Schweiz eingereist (VA act. 511; MIKA-Akten, S. 7). Am 19. August 2016 wurde dem Beschul- digten Asyl gewährt und er wurde als Flüchtling anerkannt (MIKA-Akten, S. 24). Ihm wurde die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Er lebt damit seit rund 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Bilen, wobei - 25 - er angibt auch Tigrinya, Tigre und wenig Arabisch zu sprechen (MIKA- Akten, S. 4, VA act. 511). Trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und eines besuchten Deutschkurses spricht er nur gebrochen Deutsch. Für die Berufungsverhandlung war er grösstenteils auf einen Dolmetscher angewiesen, obschon er die Fragen zur Person ohne Hilfe der Dolmetscherin beantworten konnte. Mithin ist er sprachlich nur ungenügend integriert. Auch wenn der Beschuldigte erst im Alter von ca. 25 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in Anbetracht seiner mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz als sehr schwach erweist, befindet sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in der Schweiz. Dies obwohl der Beschuldigte hier – ausser einer Tante in Winterthur (VA act. 40) – weder Familien- angehörige noch enge Freunde hat. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich insgesamt als mangelhaft: Er ist seit seiner Einreise zwar immer wieder einer (unqualifizierten) Arbeit nachgegangen, verfügt aber nicht über eine Festanstellung, was mitunter auf seine mangelnden sprachlichen Fähigkeiten zurückzuführen sein dürfte. Seit 2023 und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung arbeitete er wohl in der Logistik (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 27 f.). Er hoffte, bald einen festen Arbeitsvertrag zu erhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28). Sein Vorgesetzter wisse jedoch nichts von dem Verfahren. Er verdiene monatlich Fr. 4'200.00 zzgl. 13. Monatslohn (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 29). Schulden habe er im Betrag von ca. Fr. 5'000.00. Einträge im Strafregister weist er keine auf. 3.4.2. Der in Eritrea geborene Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben dort bis zum 6. Schuljahr die Schule besucht. Danach habe er als Gärtner gearbeitet (MIKA-Akten, S. 4). Er sei in Eritrea für 2.5 Jahre im Gefängnis gewesen. Es seien Razzien durchgeführt worden, um Leute zwangs- zurekrutieren. Bei einer solchen Razzia sei er aufgegriffen worden und ins Gefängnis gekommen. Von dort habe man ihn dann zwangsrekrutieren wollen, er sei aber im Jahr 2013 geflohen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 27 und 30). Nachdem der Beschuldigte mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut ist, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb er sich in Eritrea nicht resozialisieren können sollte, zumal er dort nach eigenen Angaben noch gewisse Verwandte hat, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen könnten, insofern eine solche überhaupt nötig ist. Aus den Akten ergeben sich – abgesehen von der Inhaftierung in Eritrea – sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Eine konkrete Gefährdung seines Leib und Lebens ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht belegt - 26 - oder glaubhaft gemacht. Es stellte sich denn auch heraus, dass er gar nie den Militärdienst angetreten hat. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine anderweitige unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlings- eigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen- steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). 3.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, bei dem es sich um einen anerkannten Flüchtling handelt und der über die Aufenthalts- bewilligung B verfügt, seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebt und deshalb zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt, auch wenn seine sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration alles andere als mustergültig erscheint. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handelt und er hier seinen Lebensmittelpunkt hat, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist insgesamt von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 3.5. Der Beschuldigte hat sich u.a. der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Er wird insgesamt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Auch wenn die «Zwei- jahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist und der nicht vorbestrafte Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten. - 27 - Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») nicht nur ein Härtefall zu bejahen, sondern ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. 4. 4.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zivilanspruch ist sodann auch auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. 4.3. Im strafrechtlichen Adhäsionsprozess gilt die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht dem Verletzten bei Vorliegen einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Ist die - 28 - Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt, ist diese unter Würdigung der besonderen Umstände festzulegen. Hierzu zählen u.a. die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und das Verschulden des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen erfolgt (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 4.4. Der Beschuldigte hat A._____ zusammen mit B._____ und D._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mehrere Verletzungen zugefügt, wofür er u.a. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wird (siehe oben). A._____ hat einen Bruch der Zahnwurzel erlitten, ein Zahn musste operativ entfernt und die Zahnprothese angepasst werden. Hinzu kommen weitere Verletzungen im Kopfbereich sowie anderen Körperteilen (siehe oben). Die körperlichen Verletzungen von A._____ sind mittlerweile mehrheitlich verheilt, er hat jedoch nach wie vor Knieprobleme und unterzieht sich weiterhin einer sogenannten Elektrokonvulsionstherapie («EKT»), um die Geschehnisse zu vergessen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). A._____ hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund des Vorfalls Angstzustände und Albträume gehabt habe und auch heute noch habe und sich deshalb auch nach wie vor in psychologischer Behandlung befinde, wo er versuche, das Geschehene zu verarbeiten. Aus Angst, den drei Beschuldigten in Aarau zu begegnen, sei er auch von Aarau weggezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Für das Obergericht steht damit fest, dass er noch heute an den Folgen des Vorfalls vom 4. April 2020 leidet und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt sind. Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Tatbegehung vor, wobei von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2020 angemessen. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung ausgeschlossen, nachdem die zugesprochene Genugtuung nur vom Beschuldigten angefochten worden ist. - 29 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf den Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer Landesverweisung abgesehen wird und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des Nichtbezahlens der Verbindungsbusse anstatt 20 Tage lediglich 10 Tage beträgt. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen und es bleibt auch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Verbindungsbusse. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichten Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung aus der Staatskasse entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % ist darauf hinzuweisen, dass dieser Steuersatz lediglich für Aufwände ab dem 1. Januar 2024 Berücksichtigung findet. Für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 findet hingegen noch der (alte) Mehrwertsteuersatz von 7.7 % Anwendung. Für die Urteilsnachbesprechung ist ihr eine Entschädigung für einen Dolmetscher von Fr. 150.00 zu entrichten. Dies ergibt eine gerundete Entschädigung von Fr. 4'700.00. Diese Entschädigung ist – ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 284.50 – zur Hälfte vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. 5.3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im Hinblick darauf, dass der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, - 30 - sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'837.55 vom Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.3.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'226.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist – ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 524.00 – vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4. Die dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Ersatz- freiheitsstrafe, verurteilt. - 31 - 3.2. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe angerechnet. 4. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 284.50 zur Hälfte und zwar im Betrag von gerundet Fr. 2'200.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'837.55 (inkl. Anklagegebühr von 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'226.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 524.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 32 - 7.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 366.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 33 - Aarau, 15. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj