Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 80 % zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 10 - 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'181.70 auszurichten. 10.4. Die Privatklägerin F._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)