9.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'705.95 auszurichten. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'231.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % mit Fr. 16'184.80 auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'784.25 auszurichten.