8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 zu bezahlen. -9- Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ wird nicht eingetreten. 8.2. Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ wird abgewiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin E._____ auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.